Satzung des AWO Ortsvereins Türkheim-Ettringen-Wiedergeltingen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
     Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Türkheim-Ettringen-Wiedergeltingen e.V. 
     Die Kurzbezeichung lautet AWO OV Türkheim- Ettringen-Wiedergeltingen.

     Er ist in das Vereinsregister Eingetragen.

    

(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Raum Türkheim, Ettringen, Gemeinden der VG Türkheim,                               Tussenhausen und Markt Wald. 

 

(3) Der Sitz des Vereins ist Wiedergeltingen

 

(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Memmingen-Unterallgäu e.V.

 

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Orstvereins ist die Erfüllun der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seim BEreich, insbesondere

- Zusammenarbeit mit anderen solzialen Initiativen vor Ort und Koordinaton lokaler sozialer Arbeit (z.B.               Orstausschüsse, § 9)
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe       zur Selbsthilfe

- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

- Förderung des ehrenamtlichen und bürgeschaftlichen Engagements

- Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks         der AWO

- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe

- Förderung internationaler Entwicklungszusammenarbeit.

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

 

(1) Der Orstverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke       im Sinne des Abschnitts "Steuerbgeünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht und insbesondere durch
- Vernetzung von Angeboten
- Information der Bürger 
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und                       Maßnahnmen, Aktionen

- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
- Förderung Internationaler Projekte, z.B. im Rahmen der Tätigkeiten der Auslandshilfe der AWO in
  Oberbayern, von AWO International und der Landesarbeitsgemeinschaft Mali (LAG Mali).

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder                erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine                  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei der                      Auflösung des Vereins. 

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch                         unverhätnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

(5)  Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im                              Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelgenten Grundsätzen bekennt. Die persönliche                                Mitgliedschaf kann nur um Ortsverein erworben werden.

 

Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden. 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im                             Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche                                 Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.

 

      Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des                     Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitglied- schaft nicht widersprechen. Ist         eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht               zustande.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskon- ferenz verpflichtet,       soweit sie nicht nach § 5 Abs. 4 freigestellt sind.

 

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die                         Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbands- gliederung zulässig. Vor dessen             endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

 

(4) Jede Organisationsgliederung kann den an einen Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In               diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes, Landes- oder Bezirksverbandes oder des                 Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung                 erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbe- reichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach               Zugang der Mitteilung widerspricht.

 

(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch                           schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

 

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert                 werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die           Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt         schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

 

(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens           der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

 

(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zu ständigen                       Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt.

 

      Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

 

(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach                         schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

 

(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen mit sozialen                     Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.

 

        Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.

 

        Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein nach Zustimmung des Bundesverbandes auch               Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland           erstreckt.

 

(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der                         übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirksvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche                   Korporationsvereinbarung abzuschließen.

 

(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist               von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

 

(13) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer                                 Vereinbarung.

 

(14) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien                               Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

 

(15) Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der                     Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind                 nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit           sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.

 

        Sonstige korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt,               das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu ver- wenden. Ihnen ist es nicht                   gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden.

 

 

§ 5 Jugendwerk

 

(1) Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

 

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten             festgelegt.

 

(3) Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem               Ortsjugendwerk berechtigt und verpflichtet.

 

(4) Mitglieder des Ortsjugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie           beim Ortsjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

 

(5) Die Revisorinnen/Revisoren des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes                       gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Ortsvereines sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Ortsvereinsvorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder und einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung       mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

      Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der               anwesenden Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversamm- lung unter den in Satz 1                       genannten Bedingungen einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum           entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

     

      Mindestens alle vier Jahre wählt sie auf die Dauer von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der               Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei                                                Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur                 Neuwahl im Amt.

 

      Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann           bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf           sich vereinigt.

 

      Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesellschaften         und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und                                   Vorstandsfunktionen des Ortsvereines sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der         Funktion.

 

      Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier             Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

 

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

      Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

 

     Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung          bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.        

 

     Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem                    Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

 

(5) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig,               wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat -                           mindestens sieben Mitglieder erschienen ist. Ist eine Mitgliederver- sammlung, die zu einer                                   Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut                     einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem                         Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

      Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die               Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

 

      Er besteht aus:

      - der/dem Vorsitzenden,

      - 1. Stellvertreterin/Stellvertreter,

      - der Kassiererin/dem Kassierer,

      - der Schriftführerin/dem Schriftführer und

      - bis zu 4 Beisitzerinnen/Beisitzern,

 

      wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende           Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.

 

      Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner                       Ergänzung des Vorstandes.

 

      Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich.

      Der Vorstand kann ihm Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern
      eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des 
      § 3 Nr. 26 a EstG beschließen. Die Höhe darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überscheiten.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin nen/Stellvertreter.       Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und           außer gerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist             unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an- wesend ist.               Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer             berufen.

      Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahr- nehmung der                 wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an         den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

 

      Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertre-                                   terin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzel- fall regeln.

 

      Vor der Bestellung des Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung der übergeordneten                                 Verbandsgliederung einzuholen.

 

(7) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens               einmal jährlich zu berichten.

 

(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit           hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Vorstand die                 Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan             des Kreisverbandes zur Bestellung einer/s weiteren Beisitzer/s nach § 8 Abs. 1 für den Zeitraum bis zur             nächsten Mitgliederversamm- lung berechtigt.

 

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit                 Sonderaufgaben betrauen.

 

(10) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreterin/Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der           an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.

 

(11) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauf- tragten berufen.

 

(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes             und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.

 

(13) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes                     volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

 

(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen               haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der                   Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus                                   ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

 

§ 9 Ortsausschuss

 

(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden.

 

(2) Dem Ortsausschuss gehören eine/ein Vertreter/in des Jugendwerkes, korporative Mitglieder und weitere         Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit           denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.

 

(3) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben             und Ziele auf kommunaler Ebene.

 

(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander       ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber             Kommune, Ämtern, Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

 

Mandatsträger/-innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

 

§ 11 Rechnungswesen

 

(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese             bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes.

 

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem                   Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

 

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts             der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen                 Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

 

§ 12 Verbandsstatut

 

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser                       Satzung.

 

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut           den Regelungen dieser Satzung vor.

 

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

 

(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen,       Unternehmen und Stiftungen auf die er insoweit Einfluss nehmen kann durch die übergeordneten                       Verbandsgliederungen an.

 

(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken           Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen         und Stiftungen, auf die der Ortsverein in soweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind             vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Näheres kann durch eine gesonderte               Vereinbarung zwischen dem Ortsverein und der übergeordneten Gliederung geregelt werden.

 

(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur           Prüfung berechtigt und verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die               tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck ent- spricht.

 

§ 14 Auflösung

 

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

 

 

Hinweis: Der vorstehende Satzungswortlaut wurde auf den Mitgliederversammlungen der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Türkheim-Ettringen-Wiedergeltingen am 24. Mai 2014 und am 07. März 2015 beschlossen.

 

Der Verein wurde am 22. Mai 2015 beim Amtsgericht Memmingen unter VR Nr. 200 709 ins Vereinsregister Memmingen eingetragen.

 

Hinweis auf Änderungen:
Auf der AWO-Mitgliedersammlung am 25. September 2021 wurden Änderungen bei der Satzung vom
22. Mai 2015  - bei den §§ 2 (Zweck), 3 (Sicherung der Steuerbegünstigung) und 8 (Vorstand) - beschlossen.
Diese Änderungen wurden durch die Eintragung im Vereinsregister Memmingen, am 26. Januar 2022, vom Amtsgericht Memmingen - Registergericht - bestätigt.